Inhalt

Kommunalwahl 2024

Bei den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 sind die Veltenerinnen und Veltener aufgerufen, die Stadtverordnetenversammlung sowie den Kreistag neu zu wählen. Die Stadtverordneten haben Bianka Schmeck, Fachbereichsleiterin für Bürgerservice, Ordnung und Gewerbe, berufen.

An dieser Stelle veröffentlichen wir nun nach und nach alle relevanten Informationen rund um die Durchführung der Kommunalwahlen.

Briefwahlunterlagen für die Europawahl und Kommunalwahlen am 09.06.2024 beantragen:

Hier geht es zur Online-Beantragung eines Wahlscheins mit Briefzustellung. Dies ist von Montag, 29. April, 0:00 Uhr, bis Donnerstag, 6. Juni, 12:00 Uhr möglich: Briefwahlunterlagen beantragen


Einreichen von Wahlvorschlägen

Durch den Landeswahlleiter stehen den Wahlvorschlagsträgern für die anstehenden  Kommunalwahlen 2024 im Internet unter Wahlen Brandenburg die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Mustervordrucke gemäß § 93 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung zum Ausdrucken zur Verfügung.

Zugleich wird über den Formularserver die Möglichkeit vorgehalten, die Wahlvorschläge elektronisch zu erfassen.

Für die Wahlen der Vertretungen (Anlage 5a) ist der Formularserver erreichbar.

Die Nutzung des Formularservers, ermöglicht dabei die einheitliche und gut lesbare Erfassung des jeweiligen Wahlvorschlages. Dabei wird ebenso sichergestellt, dass die Daten der Anlagen 5a bis 9a und 5b bis 9b identisch sind.

Bereits bei den Wahlen 2019 und 2021 teilnehmende Wahlvorschlagsträger, sind bereits mit der Lang- und Kurzbezeichnung vorerfasst. So können mögliche Erfassungs- oder Schreibfehler für diese Wahlvorschlagsträger ausgeschlossen werden.  

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiterin vom 23.02.2024

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermine für die Hauptwahl sowie die Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) findet die Wahl (Hauptwahl)
der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten

am Sonntag, den 09. Juni 2024, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen      

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten

1 Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

Es sind insgesamt 22 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.

2 Wahlkreise

Das Wahlgebiet der Stadt Velten bildet durch Beschluss Nr.: 2023-083 der Stadtverordnetenversammlung einen Wahlkreis.

3 Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum

Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr,

bei der

Wahlleiterin der Stadt Velten
Rathausstraße 10, 16727

schriftlich eingereicht werden.

4 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin für die Stadt Velten durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5 Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehreren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen

Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung kann entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag (Liste für alle Wahlkreise) oder mehrere wahlkreisbezogene Wahlvorschläge (je eine Liste für die einzelnen Wahlkreise) einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen trifft bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand (oder wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung) und bei Wählergruppen die oder der Vertretungsberechtigte.

Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können nur einen wahlgebietsbezogenen oder einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag einreichen, wobei sie nur mit einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag im gesamten Wahlgebiet zur Wahl stehen.

6 Inhalt der Wahlvorschläge

6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach Vordruckmuster 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,
  2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
  3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
  4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
  5. den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

6.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 33 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

6.5 Wichtige Beschränkungen: Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

7 Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

7.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.
  2. Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nr. 8).
  3. Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

7.2 Zur Wählbarkeit

7.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

  • am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

  • infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  • sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
  • infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

7.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die

  • am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

  • infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  • sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,
  • infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3  BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.    

8 Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

8.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Oberhavel wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

8.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

8.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

9 Unterstützungsunterschriften

9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

9.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Oberhavel durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oberhavel durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununter¬brochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

9.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Oberhavel oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.2  Wichtige Hinweise

9.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen, beizufügen.

9.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis

Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr,
bei der
Wahlbehörde, Stadt Velten,
Dienstgebäude Bürgerservice, Rathausstraße 17,
16727 Velten
zu leisten.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

9.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Stadt Velten, Dienstgebäude Bürgerservice, Rathausstr. 17, 16727 Velten aufgelegt.
Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.
Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben.
Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.

9.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

9.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

9.2.6 Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.

9.2.7 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.

9.2.8 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

9.2.9 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

9.2.10 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) oder im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

10 Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstüt¬zungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

11 Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am Dienstag, den 09. April 2024, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

HINWEIS:

Die Formulare einschließlich der einzureichenden Anlagen sind auch im Internet unter Wahlen Brandenburg eingestellt und können direkt bearbeitet werden.

Des Weiteren können die Bewerberdaten elektronisch übermittelt werden an wahlleiter@velten.de.

Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes: Die Wahlvorschläge einschließlich der Anlagen müssen dem zuständigen Wahlleiter mit einer Ausnahme im Original vorliegen (§ 98 Absatz 3 BbgWahlG i.V.m. §§ 28 und 28 a BbgKWahlG, §§ 32 BbgKWahlV): Allein die Niederschrift über die Kandidatenaufstellung (Anlage 9a) kann auch als Kopie eingereicht werden (§ 32 Abs. 5 Nr. 4 BbgKWahlV).


Velten, 13.02.2024      

Die Wahlleiterin der Stadt Velten
                          Frau Bianka Schmeck


Öffentliche Bekanntmachung zur Sitzung des Wahlausschusses

Öffentliche Bekanntmachung über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge

Wahlen der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Velten am 09. Juni 2024

Die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge findet

am Dienstag, 09.04.2024, um 17:30 Uhr
im Bürgerservice / Konferenzraum (1. OG)
Rathausstraße 17
16727 Velten

statt.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung
  2. Vorstellung der Zusammensetzung / Mitglieder des Wahlausschusses
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  4. Ergebnisbericht der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und Beschlussfassung  über Ihre Zulassung oder Zurückweisung für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung am 09.06.2024
  5. Sonstiges

Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind (§ 16 Abs. 3 BbgKWahlG).
Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Jede Person hat Zutritt zu der  Sitzung. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören,  aus dem Sitzungsraum zu verweisen (§ 4 Abs. 1 BbgKWahlV).


Velten, 13.02.2024        

Die Wahlleiterin der Stadt Velten
                          Frau Bianka Schmeck