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Neues Bundesmeldegesetz: Änderungen bei An- und Abmeldung
Alle Wohnungsgeber sind ab dem 1. November 2015 durch das Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z.B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
· Name und Anschrift des Vermieters
· Name und Anschrift des Eigentümers (soweit dieser nicht selbst Vermieter ist)
· Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
· die Anschrift der Wohnung
· die Namen der meldepflichtigen Personen
Wohnungsgeber sind insbesondere Vermieter oder von ihnen Beauftragte. Dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber. Für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.
Die teilweise bisher geübte Praxis der Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung ist hier als DOWNLOAD verfügbar.
Kategorie: Allgemein